Mit dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ soll die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter gefördert werden. Damit einher ging Anfang 2024 auch eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe, falls keine oder nicht ausreichend viele schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden.
Die Schwerbehindertenquote richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze im Unternehmen:
Arbeitgeber | Pflichtquote |
---|---|
ab 60 Arbeitsplätze | 5 % schwerbehinderte Beschäftigte |
40 bis < 60 Arbeitsplätze | 2 schwerbehinderte Beschäftigte |
20 bis < 40 Arbeitsplätze | 1 schwerbehinderter Beschäftigter |
< 20 Arbeitsplätze | keine Beschäftigungspflicht |
Im Erhebungsjahr 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber mit 60 oder mehr Beschäftigten monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
Arbeitgeber | Beschäftigungsquote | je unbesetztem Arbeitsplatz |
---|---|---|
ab 60 Arbeitsplätze | < 5 % | 140,00 Euro |
< 3 % | 245,00 Euro | |
< 2 % | 360,00 Euro | |
0 % | 720,00 Euro | |
20 bis < 40 Arbeitsplätze | < 1 | 140,00 Euro |
0 | 210,00 Euro | |
40 bis < 60 Arbeitsplätze | < 2 | 140,00 Euro |
< 1 | 245,00 Euro | |
0 | 410,00 Euro |
Wichtig: Die Ausgleichsabgabe ist dynamisch ausgestaltet und orientiert sich hierbei an der Entwicklung der so genannten Bezugsgröße. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich hieraus für das Folgejahr ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.
Ob ab 2025 neue Ausgleichsabgaben zu berücksichtigen sind, war bei Redaktionsschluss allerdings noch nicht bekannt.
Die Ausgleichsabgabe wird im Rahmen der sogenannten Selbstveranlagung erhoben. Arbeitgeber müssen jährlich überprüfen, ob sie die Beschäftigungspflicht erfüllt haben. Das Ergebnis müssen sie der Agentur für Arbeit mittels Software (www.iw-elan.de) per Internet oder in Papierformularen melden.
Die Ausgleichsabgabe selber geht an das jeweils örtlich zuständige Integrationsamt. Für beides, also die Meldung und die Überweisung läuft die Frist jeweils bis zum 31.03. für das Vorjahr. Somit endet die Frist für Meldung und Zahlung der Ausgleichsabgabe 2024 am 31.03.2025.
Wichtig: Da die Ausgleichsabgabe rückwirkend (für das vorangegangene Kalenderjahr) gezahlt wird, sind die seit Anfang 2024 zu berücksichtigenden neuen Abgaben erstmalig – bis Ende März 2025 – zu entrichten.