In Zeiten multipler Krisen, einer zunehmenden Globalisierung und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt haben sich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben. Um dem Rechnung zu tragen, wurde das Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das am 28.08.2024 den Deutschen Bundestag passiert hat.
Studierende, die ihre Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit erstellen, unterliegen bereits nach den aktuellen Rechtsvorschriften in vielen Fällen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Als Studierende sind sie unfallversichert, wenn sie ihre Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule erstellen.
Sofern Studierende dies in einem Unternehmen erledigen und in den Betriebsablauf eingebunden sind, kann Versicherungsschutz als „(Wie-)Beschäftigter“ nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII bestehen. Darüber hinaus hat die Mehrheit der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen von der Möglichkeit der Satzungsversicherung Gebrauch gemacht, nach der Studenten, die auf der Stätte der Hochschule oder der Unternehmensstätte ihre Abschlussarbeit erstellen, unfallversichert sind.
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass Studierende, die ihre Abschlussarbeit oder ihre in der Studien- und Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschriebenen Studienarbeiten (Leistungsnachweise im Sinne des § 15 HRG) erstellen, in den Versicherungsschutz der Unfallversicherung einbezogen werden, auch wenn sie außerhalb der Hochschule erstellt werden.
Es werden damit solche Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestellt, die wegen ihrer Eigenart nicht in der Hochschule, sondern auch z. B. in einem Unternehmen ausgeführt werden (z. B. Untersuchung betrieblicher Prozesse, Meinungsumfragen auf der Straße oder in Betrieben, anderweitige Untersuchungen).
Bereits heute sind Eltern auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert, wenn sie ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen oder von dort abholen. Künftig werden auch andere umgangsberechtigte Personen bei diesen Wegen versichert, z. B. getrennt lebende Elternteile oder deren neue Lebenspartner.
Das Sterbegeld wird von einem Siebtel der jährlichen Bezugsgröße auf zwei Siebtel der Bezugsgröße angehoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Sterbegeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt.
Es wird ein neues bundeseinheitliches Verzeichnis von Betriebsstätten durch die DGUV aufgebaut. Das soll für eine einheitliche und aktuelle Datenlage sorgen. Das hilft sowohl der Unfallversicherung als auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder, um Prävention zur Verhütung von Unfällen zu stärken und die Kontrollen effizienter zu gestalten.
Das neue Verzeichnis wird von der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Unfallversicherung und den zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder mit Daten versorgt. Die bei den Unfallversicherungsträgern bekannten Betriebsstätten und Besichtigungsorte sollen zum Zwecke der Prävention möglichst umfassend gespeichert werden.
Jede Betriebsstätte und jeder erfasste Besichtigungsort erhält im neuen Verzeichnis eine Betriebsstätten-Nummer. Diese setzt sich aus der Unternehmernummer sowie einem weiteren Suffix zusammen.
Darüber hinaus werden mit dem Gesetz zum 01.07.2025 Änderungen und Korrekturen bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung umgesetzt, die zur Vereinfachung der Verfahren beitragen: