Unbedenklichkeits­be­schei­ni­gung:
Über das SV-Meldeportal erhältlich

Arbeitgeber können Unbedenklich­keitsbescheinigungen seit dem 01.07.2024 auch über das SV-Meldeportal anfordern. Diese und weitere neue Funktionen stehen dort dann zur Verfügung.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind zum Beispiel erforderlich, wenn man an Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen teilnehmen möchte. Sie dokumentieren, wie viele versicherte Beschäftige jemand hat und ob die Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig entrichtet wurden. Die jeweiligen Einzugsstellen, also die Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale, stellen diese Bescheinigungen aus. Nimmt man z. B. häufiger an Ausschreibungsverfahren teil, kann man diese Bescheinigungen auch über das Meldeportal abonnieren, also dann regelmäßig erhalten.

Neu ist auch, dass nun der elektronische Abruf einer zuständigen Krankenkasse möglich ist. Dabei geht es um die Abfrage der aktuellen Krankenkassenmitgliedschaft beim GKV-Spitzenverband in elektronischer Form, etwa durch Arbeitgeber oder Zahlstellen. So bekommen sie diese für die Entgeltabrechnung wichtige Information.

Das SV-Meldeportal ist bereits seit Oktober 2023 in Betrieb und hat die bisherige Ausfüllhilfe sv.net ersetzt. Insbesondere kleinere Betriebe können darüber den elektronischen Da­tenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern erledigen. Das Portal steht aber auch anderen, wie etwa Selbstständigen oder Zahlstellen zur Verfügung.

Berufliche Aus- und Weiterbildung:
Anspruch ausgeweitet

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Die Bundesregierung will mehr Jugendliche in Ausbildung bringen und Arbeitskräfte für die Arbeit von morgen fit machen. Zum 01.08.2024 hat sie den Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung ausgeweitet.

Die Arbeitswelt ist im Wandel. In manchen Regionen verschwinden ganze Industriezweige und neue Unternehmen siedeln sich an. In vielen Betrieben halten neue Technologien Einzug. Die Bundesregie­rung unterstützt Unternehmen, Beschäftigte und Auszubildende mit dem Weiterbildungsgesetz und der Ausbildungsgarantie sich fit zu machen, für die neuen Herausforderungen.

Ziel der Ausbildungsgarantie ist es, allen jungen Menschen ohne Berufs- abschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst be­trieb­lichen Ausbildung zu ermöglichen. Wer jedoch trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Aus­bildungsplatz findet, hat seit Anfang 2024 Anspruch auf eine außer­be­triebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen und Jobcenter können jungen Menschen – die etwa in Regionen wohnen, in denen es wenig Ausbildungsplätze gibt – eine außerbetriebliche Ausbildung anbieten.

Bisher konnten nur sozial benachteiligte und lernbeeinträchtigte Jugendliche sowie Ausbildungsabbrechende eine außerbetriebliche Ausbildung antreten. Die Bundesregierung weitet den Anspruch nun aus. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung findet bei einem Bildungsträger statt. Ziel ist jedoch, der Übergang in eine betriebliche Ausbildung. Sollte ein Wechsel klappen, sollen die Jugendlichen durch denselben Träger weiter betreut werden.