Mindestlohn: Erhöhung zum 01.01.2024

Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2024 von derzeit 12,00 Euro auf dann 12,41 Euro zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung wurde per 01.01.2025 beschlossen. Ab dann soll der Lohn auf 12,82 Euro ansteigen. Zuletzt wurde der Mindestlohn per Gesetz zum 01.01.2023 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro angehoben. Die Werte gelten brutto je Zeitstunde.

Die aktuelle Entscheidung der Kommission erfolgte mehrheitlich, jedoch gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite. Diese hatte eine Erhöhung auf 13,50 Euro ins Spiel gebracht. Im Weiteren führten die Vertreter ins Feld, dass spätestens Ende 2024 die EU-Mindestlohnrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden müsse. Danach sollen die Mindestlöhne in der Europäischen Union mindestens 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten erreichen. Dies würde einem Mindestlohn in Höhe von mindestens 14,00 Euro entsprechen.

Zum Hintergrund: Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Über die Anpassung des Mindestlohns entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammensetzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird.

 

Neues SV-Meldeportal freigeschaltet

In Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern stellen die Krankenkassen seit Jahren die Ausfüllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der neuen Regelung nach § 95a SGB IV wurde die Rechtgrundlage für eine (neue) Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern geschaffen. Diese neue Ausfüllhilfe, das „SV-Meldeportal“, hat die bisherige Ausfüllhilfe sv.net nun abgelöst. In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2023 kann das Vorläuferprodukt sv.net jedoch­ ohne Einschränkungen weiter genutzt werden.

Kosten
Die Nutzung des SV-Meldeportals ist in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 31.03.2024 als Nutzer registrieren. Erst ab 2025 ist für diese Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Ab dem 01.04.2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen
Alle Informationen zum neuen Meldeportal können von der zentralen Plattform www.sv-meldeportal.de abgerufen werden.