Schülerinnen und Schüler können die Ferienzeiten nutzen, um mit einem Job ihr Taschengeld aufzubessern und gleichzeitig Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Hierbei sind vom Arbeitgeber eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

Schülerinnen und Schüler werden in Betrieben oftmals als Aushilfskräfte eingesetzt, die in der Urlaubszeit einen zusätzlichen Personalbedarf abdecken. Junge Menschen sollen aber vor Überlastung geschützt werden. Deshalb gibt es Grenzen dafür, ab welchem Alter Schüler einen Minijob oder andere Arten von Jobs ausüben dürfen. Diese Altersgrenzen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Sollen Schülerinnen und Schüler in der Ferienzeit Vollzeit eingesetzt werden, müssen sie mindestens 15 Jahre alt sein. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn.

Beschäftigungen von Schülern allgemeinbildender Schulen, die in den Ferien oder während des Schulbesuchs ausgeübt werden, sind regelmäßig dann in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn sie geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind. In der Rentenversicherung besteht dagegen auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen grundsätzlich Versicherungspflicht, kurzfristig Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei.

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) und – sofern das monatliche Arbeitsentgelt 538,00 Euro übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu mit Urteil vom 24.11.2020 entschieden, dass die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Der Arbeitgeber eines kurzfristig Beschäftigten kann daher wählen, welche Zeitgrenze für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen.

Bei Beginn jeder Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen die maßgebliche Zeitgrenze überschreitet. Wird die Zeitgrenze überschritten, tritt mit Beginn des aktuellen Ferienjobs Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ein, sofern keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Meldungen: Für kurzfristig Beschäftigte sind, mit Ausnahme der Jahresmeldung, grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

538-Euro-Minijobs

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Entgelt bis 538,00 Euro mtl.) sind versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht dagegen in diesen Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht – allerdings verbunden mit der Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben.

Die Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei dem Arbeitgeber beantragt, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags meldet.

Ist eine Befreiung nicht erfolgt, sind bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 % zu zahlen; davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 % und auf den Schüler 3,6 %. Erfolgt eine Befreiung, muss der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % zahlen. In der Krankenversicherung werden für gesetzlich krankenversicherte Schüler pauschale Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts fällig.

Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Meldungen: Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte, d. h., es gelten die gleichen Meldefristen und die gleichen Abgabegründe (Änderungsmeldung, Sonstige Meldung usw.). Als Arbeitsentgelt ist der Betrag zu melden, aus dem die Beiträge berechnet und abgeführt wurden.

Versicherungsnummer

Nicht alle Beschäftigten haben ihre Versicherungsnummer parat. Mit dem Datensatz Versicherungsnummerabfrage kann diese einfach und schnell bei der DSRV abgefragt werden. Wurde noch keine Versicherungsnummer vergeben, sind bei der Anmeldung die notwendigen Daten zur Beantragung zu erfassen.