Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Abschiedsgeschenke aus Anlass der Beendigung eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses sind allerdings in der Regel nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen und damit auch nicht beitragspflichtig.

Gelegenheitsgeschenke

Sofern ein Geschenk eines Arbeitgebers an eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer als Gelegenheitsgeschenk im steuerrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, liegt Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht vor, wenn das Gelegenheitsgeschenk nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen ist.

Gelegenheitsgeschenke sind Sachzuwendungen von geringem Wert, die ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aus besonderem persönlichen Anlass im privaten oder beruflichen Bereich gewährt. Gelegenheitsgeschenke sind nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, wenn der Wert des Gelegenheitsgeschenks den Betrag von 60,00 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

In diesem Fall ist ein Gelegenheitsgeschenk auch nicht dem (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen.

Abschiedsgeschenke anlässlich Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn es sich bei der Einnahme

Außerdem muss sich diese Einnahme zeitlich der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen (BSG, Urteil vom 7. März 2007 – B 12 KR 4/06 R).

Abschiedsgeschenke, die anlässlich der Beendigung eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, sind in der Regel keine Gegenleistung für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis.

Ein Abschiedsgeschenk schafft regelmäßig auch keinen Anreiz für eine weitere erfolgreiche Arbeit. Insoweit fehlt es einem Abschiedsgeschenk in der Regel bereits an den wesentlichen Eigenschaften, um als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung angesehen werden zu können.

Eine andere Beurteilung kann sich allerdings ergeben, wenn die Art oder der Wert des Abschiedsgeschenkes an der erbachten Arbeitsleistung der ausscheidenden Arbeitnehmerin oder des ausscheidenden Arbeitnehmers ausgerichtet wird und sich mithin als Leistungsprämie entpuppt.

Außerdem kann ein Abschiedsgeschenk wegen der Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig zeitlich nicht der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung zugeordnet werden. Ein Abschiedsgeschenk entfällt zeitlich vielmehr auf die Zeit nach der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung.