Üblicherweise dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Allerdings sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Ausnahmeregelungen von diesem Beschäftigungsverbot vor (§ 10 ArbZG). Als Ausgleich hierfür werden vom Arbeitgeber oftmals Zuschläge (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit; kurz SFN-Zuschläge) gezahlt. Wichtig hierbei: Für die Berechnung der hierauf entfallenden Abgaben (Steuer und Sozialversicherungsbeiträge) gelten unterschiedliche Regelungen.

Steuerrecht

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz – EStG).

Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge


Als Grundlohn ist maximal ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro pro Stunde anzusetzen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EstG). Zum Grundlohn zählen hierbei auch Sachbezüge, Zulagen und Zuschüsse (wenn sie mit der Besonderheit der Arbeit zusammenhängen), vermögenswirksame Leistungen oder die betriebliche Altersvorsorge.

Bei Arbeitnehmern mit einem höheren Stundengrundlohn bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50,00 Euro.

Ebenfalls zu beachten: Die genannten Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden. Eine Pauschale darf demnach nicht gezahlt werden. Diese wäre, selbst wenn sie unter der jeweiligen Höchstgrenze des steuerfreien Zuschlags läge, nicht steuerfrei. Zudem ist für die Steuerbefreiung eine zusätzliche Entgeltzahlung erforderlich. Der Zuschlag darf somit nicht aus der arbeitsrechtlich geschuldeten Vergütung „herausgerechnet“ werden.

Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gilt eine vom Steuerrecht abweichende Regelung. Danach sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25,00 Euro pro Stunde berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).

Übersteigt der Grundlohn 25 Euro pro Stunde, ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25,00 Euro übersteigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berücksichtigt werden hierbei die Prozentsätze aus dem Steuerrecht.

Höchstgrenzen für beitragsfreie Zuschläge:

Achtung: Bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts (JAE) sind SFN-Zuschläge zu berücksichtigen, soweit sie beitragspflichtig sind und Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.

Unfallversicherung

Von der sozialversicherungsrechtlichen Regelung ausgenommen ist die gesetzliche Unfallversicherung. Hier sind SFN-Zuschläge ausnahmslos in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV). Dies gilt selbst dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind.

Beispiel 1:

Arbeitnehmer A erzielt einen Stundenlohn von 22,00 Euro. Für 8 Arbeitsstunden, die er am 1.5.2023 geleistet hatte, erhielt er einen Feiertagszuschlag von 150 % je Stunde. Der Stundenlohn am Feiertag betrug somit 33,00 Euro (22,00 Euro x 150 %).

ERGEBNIS: Der Feiertagszuschlag von 264,00 Euro (8 x 33,00 Euro) blieb steuer- und beitragsfrei (Ausnahme: Unfallversicherung), da sowohl­ die 50-Euro-Grenze im Steuerrecht als auch die 25-Euro-Grenze­ in der Sozialversicherung und auch die Höchstgrenze für steuer­freie Zuschläge (hier: 150 %) nicht überschritten wurde.

Beispiel 2:

Arbeitnehmer B erzielt einen Stundenlohn von 28,00 Euro. Für 6 Arbeitsstunden, die er am 26.12.2023 geleistet hatte, erhielt er einen Feiertagszuschlag von 125 % je Stunde. Der Stundenlohn am Feiertag betrug somit 35,00 Euro (28,00 Euro x 125 %).

STEUER: Der Feiertagszuschlag von 210,00 Euro (6 x 35,00 Euro) blieb steuerfrei, da sowohl die 50-Euro-Grenze als auch die Höchstgrenze für steuerfreie Zuschläge (150 %) nicht überschritten wurde.

SOZIALVERSICHERUNG: In der Sozialversicherung war der Feiertagszuschlag nicht in vollem Umfang beitragsfrei, da der zugrunde liegende Stundenlohn 25,00 Euro überstieg.

Höhe des Feiertagszuschlags: 210,00 Euro
Hiervon beitragsfrei: 187,50 Euro (25,00 Euro x 125 % Zuschlag x 6 Stunden)

ERGEBNIS: Vom Feiertagszuschlag waren 22,50 Euro beitragspflichtig (210,00 Euro – 187,50 Euro).