Familienstartzeit-Gesetz

Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern, das sich bei Redaktionsschluss in der parlamentarischen Abstimmung befand und bereits Anfang 2024 in Kraft treten sollte.

Ziel der geplanten Neuregelung: Die Schaffung eines finanziellen Spielraums, mit dessen Hilfe sich beide Elternteile bereits in der frühen Phase nach der Geburt um das Kind kümmern können sollen.

Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage


Ab 2024 sollen Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs ist nicht vorgesehen.

Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genommen werden, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt.

Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet.

Leistungshöhe


Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/die Partnerin einen so genannten Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Gezahlt wird der steuer- und beitragspflichtige Partnerschaftslohn vom Arbeitgeber.

Finanzierung


Die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten der Freistellung sollen aus dem U2-Umlageverfahren gedeckt werden, aus dem auch schon bisher die Arbeitgeberleistungen rund um den gesetzlichen Mutterschutz finanziert werden.

Verfahren


Die Partnerfreistellung soll ohne bürokratischen Aufwand beim Arbeitgeber beansprucht werden können. Auch eine Anmeldefrist ist – aufgrund der Kürze der Freistellung – nicht vorgesehen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung jetzt digital

Unbedenklichkeitsbescheinigungen wurden bislang in der Regel papiergestützt von den Arbeitgebern beantragt und in gleicher Form von den Einzugsstellen ausgestellt. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde zum 01.01.2024 ein elektronisches Antrags- und Ausstellungsverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen geschaffen.

Zum Hintergrund: Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle erbringt der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten. Die Einzugsstelle dokumentiert mit der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass bei ihr ein entsprechendes Arbeitgeberkonto geführt wird, für wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer sie aktuell den Beitrag einzieht und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommt.

Elektronisches Verfahren seit Anfang 2024


Seit 01.01.2024 beantragen Arbeitgeber die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe bei den betroffenen Einzugsstellen. Die Einzugsstellen melden das Ergebnis der Prüfung des Antrags auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unverzüglich nach Eingang des Antrags elektronisch mit einem Datensatz an den antragstellenden Arbeitgeber zurück. Der Datensatz enthält dann entweder die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Ablehnung.

Es gibt zwei Arten von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die über das elektronische Verfahren ausgestellt werden können:

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann über das neue maschinelle Meldeverfahren einmalig oder im Abonnentenmodell angefordert werden. Bei Wahl des Abonnentenmodells entscheidet der Arbeitgeber, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen automatisiert ohne erneuten Antrag in einem bestimmten Turnus ausgestellt werden sollen. Dabei stehen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährige Ausstellung der Bescheinigungen zur Auswahl.

Ausgleichsabgabe 2024

Mit dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ soll die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiter gefördert werden. Das Gesetz ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Damit einher geht auch eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe, falls keine oder nicht ausreichend viele schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden.

Betriebe ab 60 Beschäftigten


Ab dem Erhebungsjahr 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

Kleinere Betriebe


Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich


Wichtig: Da die Ausgleichsabgabe rückwirkend (für das vorangegangene Kalenderjahr) gezahlt wird, greifen die ab 2024 zu berücksichtigenden neuen Abgaben noch nicht bzw. sind erst im März 2025 zu entrichten.

Mindestlohn 2024

Der Mindestlohn (2023: 12,00 Euro) wird auch in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Die entsprechenden Beschlüsse hat die Mindestlohnkommission bereits am 26.06.2023 gefasst. Konkret sind folgende Anhebungen vorgesehen:

Zuletzt wurde der Mindestlohn per Gesetz zum 01.10.2022 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro angehoben. Die Werte gelten brutto je Zeitstunde.

Wichtig: Der gesetzliche Mindestlohn gilt u.a. nicht für:

Mini- und Midijobber

Anhebung der Entgeltgrenze


Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet.

Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Mit der nun erfolgten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 Euro auf jetzt 538,00 Euro monatlich erhöht (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 538,00 Euro).

Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich nun einen Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

Midijobber: Übergangsregelung ausgelaufen


Midijobber, die zum 01.10.2022 in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mehr als 450,00 Euro, aber nicht mehr als durchschnittlich 520,00 Euro im Monat verdienten, blieben unter den alten Midijob-Bedingungen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Auf Antrag war eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Die beschriebene Bestandsschutzregelung bzw. die damit einhergehende Versicherungspflicht galt längstens bis 31.12.2023. Oder anders ausgedrückt: Wer Ende 2023 immer noch 450,00 Euro bis 520,00 Euro verdiente, wurde Anfang 2024 zum Minijobber und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet. In der Rentenversicherung bleibt es bei der Versicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung – allerdings (unverändert) verbunden mit der Möglichkeit, sich auf Antrag hiervon befreien zu lassen.