Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sind, können mehr Steuern sparen als früher.
Anfang 2023 hat der Gesetzgeber unter anderem die dafür ansetzbaren Werbungskosten erhöht.
Außerdem gibt es eine Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer – im Einzelfall ist somit
ein Kostennachweis nicht mehr erforderlich.
Der Klassiker für das Arbeiten zuhause ist das Arbeitszimmer. Um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungsausgaben oder Betriebsausgaben absetzen zu können, muss es sich um einen separaten Raum handeln – und nicht nur um eine Arbeitsecke. Dieser Raum darf nahezu ausschließlich nur für berufliche Zwecke genutzt werden (nicht mehr als 10 % Privatnutzung). Außerdem muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. Für diese Frage spielen unterschiedliche Gesichtspunkte eine Rolle, die für die berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Für ein solches Arbeitszimmer können nach wie vor die vollen Kosten (anteilige Miete etc.) angesetzt werden. Ohne Einzelnachweise ist seit Anfang 2023 alternativ eine Pauschale von 1.260,00 Euro jährlich pro Person ansetzbar. Diese Pauschale greift ggf. nur anteilig für die Monate, in denen das Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet (s. Beispiel 1). Ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt in beiden Fällen keine Rolle.
Bis Ende 2022 gab es diese Regelung mit der Pauschale noch nicht. Man konnte aber die tatsächlichen Kosten – gedeckelt auf einen Betrag von bis zu 1.250,00 Euro – absetzen, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellte, jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Das geht seit 2023 nicht mehr.
Eine Büroangestellte arbeitet 2023 vier Tage im häuslichen Arbeitszimmer und einen Tag vor Ort bei ihrem Arbeitgeber. Im August ist sie dagegen vier Tage die Woche vor Ort und nur einen Tag im Homeoffice.
Ergebnis:
Macht die Mitarbeiterin die Pauschale geltend, würde diese für 2023 anteilig auf 1.155,00 Euro gekürzt (11/12 von 1.260,00 Euro).
Eine weitere Möglichkeit ist die
sogenannte Homeoffice-Pauschale. Diese beträgt 6,00 Euro pro Tag für maximal 210 Tage jährlich (= 1.260,00 Euro) und ist nicht an ein Arbeitszimmer gekoppelt. Vielmehr spielt es dabei nur eine Rolle, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Für die Tage, an denen man diese erste Tätigkeitsstätte aufsucht, ist hingegen die Entfernungspauschale möglich.
Eine Programmiererin arbeitet 4 Tage die Woche im Homeoffice und 1 Tag im Büro. Aufs Jahr verteilt ergeben sich 168 Tage Homeoffice und 42 Tage Büro.
Ergebnis:
Für die 168 Tage kommt die Homeoffice-Pauschale in Betracht; für die übrigen 42 Tage kann die Entfernungspauschale angesetzt werden.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann zeitgleich die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Dies gilt an den Tagen, an denen man sowohl im Homeoffice als auch vor Ort tätig ist.
Eine Lehrkraft arbeitet nach der Schule zuhause und trifft währenddessen Vorbereitungen für den Unterricht und korrigiert Klausuren.
Ergebnis:
An den betreffenden Tagen steht ihr sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale zu.
Mit der Homeoffice-Pauschale sind sämtliche Kosten für Miete etc. abgegolten. Nicht dazu gehören andere Aufwendungen für Arbeitsmittel, etwa Schreibtisch, Papier oder Computer. Diese können zusätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden.
Bis Ende 2022 konnte man beim Homeoffice in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort zusätzlich zur doppelten Haushaltsführung die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Das geht seit Anfang 2023 nicht mehr.