In den letzten Jahren wurden immer mehr Arbeiten im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Diese werden nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, sondern zumeist in der häuslichen Umgebung ausgeübt. Ein neues Abkommen regelt die Sozialversicherungsbestimmungen bei Telearbeit von Mitarbeitern, deren Wohnsitz nicht im Beschäftigungsstaat liegt.

Zum Hintergrund: Da im Hinblick auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht der physische Arbeitsort ein entscheidendes Kriterium ist, kann die Ausübung von Telearbeit zu Hause zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, wenn eine Person nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnt. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die (Tele-)Arbeit im Wohnstaat einen Anteil von 25 % übersteigt.

Um den geänderten Arbeitsmustern Rechnung tragen zu können, wurde im Rahmen einer EU-Arbeitsgruppe eine kurzfristige Lösung für die Gestaltung der Bestimmungen unmittelbar nach dem Auslaufen der Übergangsphase im Anschluss an die pandemiebedingten Sonderregelungen zum 30.06.2023 erarbeitet. Ein multilaterales Rahmenübereinkommen regelt nun, dass Beschäftigte im Wohnstaat bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit erbringen können und dennoch das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.

„Telearbeit“ im Sinne des neuen Abkommens

Mit „grenzüberschreitender Telearbeit“ ist eine Tätigkeit gemeint, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder an seinem Sitz ausgeübt werden könnte,jedoch

Obwohl das Arbeiten per IT-Verbindung zwingende Voraussetzung ist, muss diese nicht dauerhaft während der gesamten Arbeitszeit bestehen. Es wäre beispielsweise auch zulässig, sich zu Arbeitsbeginn bestimmte Aufgaben herunterzuladen und diese offline zu erledigen.

Umfasste Sachverhalte

Das Rahmenübereinkommen gilt für eine Person, die ausschließlich eine abhängige Beschäftigung

Sofern eine solche Situation vorliegt und

sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Die vorherige Anwendung dieser Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit oder eine grundsätzliche Befristung des Sachverhalts sind nicht notwendig.

Zu beachtende Fristen

Das Rahmenübereinkommen ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Ein Antrag zu seiner Inanspruchnahme kann somit erst ab diesem Datum Geltung entfalten. Es ist jedoch keine Eile geboten, da ein bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) eingehender Antrag rückwirkend ab dem 01.07.2023 gilt, sofern er bis zum 30.06.2024 gestellt wird und in diesem Zeitraum durchgängig in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Somit ist nach Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens ein Jahr Zeit für die Antragstellung mit Gültigkeit ab 01.07.2023.

Nach Ablauf des ersten Jahres kann ein Antrag nur noch für drei Monate rückwirkend gestellt werden, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass in diesem Zeitraum durchgängig Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland entrichtet wurde

Antragstellung

Da es sich um einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung handelt, ist er in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll.

Liegt der Arbeitgebersitz in Deutschland und soll unter den zuvor geschilderten Rahmenbedingungen deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommen, ist das übliche Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 zu nutzen. Das heißt, dass ein entsprechender Antrag vom Arbeitgeber elektronisch an die DVKA zu übermitteln ist.

Weitere Informationen zu den beschriebenen Neuregelungen finden Sie auf der Website der DVKA unter www.dvka.de > Arbeitgeber & Erwerbstätige > Anträge & Fragebögen finden > Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.