Für Bezieher von Vorruhestandsgeld besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich, wenn eine Altersrente bezogen wird oder ein Anspruch auf eine Altersrente besteht.

Vorruhestandsgeld

Bezieher von Vorruhestandsgeld im Sinne des Vorruhestandsgesetzes (VRG) sind in der Kranken- und Pflegeversicherung wie gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI). In der Rentenversicherung besteht für sie als sonstige Versicherte Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht setzt voraus, dass das Vorruhestandsgeld mindestens 65 % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten sechs Monate beträgt (§ 3 Abs. 2 VRG).

Vorruhestand

Das als Fördergesetz ausgestaltete VRG war zwar bis zum 31. Dezember 1988 befristet und galt danach nur noch für vor dem 1. Januar 1989 eingetretene geförderte Vorruhestandsfälle (§ 14 VRG). Es besteht – wie das Altersteilzeitgesetz – jedoch auch nach Auslaufen der vorgesehenen Förderung fort und bestimmt die Auslegung des Vorruhestandsbegriffs.

Hiernach wird Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht.

Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente

Die Versicherungspflicht aufgrund des Vorruhestandsgeldes endet aber auch ohne Bezug einer Altersrente, wenn eine Altersrente beansprucht werden kann. Dies gilt jedoch nur für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente.

Soweit im Vorruhestandsgesetz auf den Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgestellt wird, betraf dies zum damaligen Zeitpunkt abschlagsfreie Altersrenten, da die Abschläge auf vorgezogene Altersrenten erstmals mit dem Rentenreformgesetz 1992 eingeführt wurden.

Mit der Intention des Vorruhestandsgesetzes, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu erleichtern, dürfte ein Zwang zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen jedoch nicht vereinbar sein. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist die Regelung daher dahingehend auszulegen, dass auf den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente abzustellen ist.

Versicherungspflicht bis zur Altersrente

Der Bezug einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtigen Bezug von Vorruhestandsgeld demnach entgegen. Dies gilt auch für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei ist unerheblich, ob diese Altersrente abschlagsfrei oder mit Abschlägen bezogen wird.

Vorruhestandsvereinbarung

Soweit eine Vorruhestandsvereinbarung über den Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf eine abschlagsfreie Altersrente hinaus abgeschlossen wird, tritt dennoch zunächst Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht für den Bezug von Vorruhestandsgeld ein.

Die Versicherungspflicht endet dann ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen oder abschlagsfrei oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung bezogen wird oder eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

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Informationen rund um das Thema „vorzeitiger Ruhestand“ finden Sie beispielsweise auf der Website
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Quelle: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 2.2023)