Reisen ins Ausland können mit unliebsamen Überraschungen verbunden sein. Immer wieder kommt es vor, dass Urlauber und Geschäftsreisende unfreiwillig festsitzen. Was Arbeitgeber wissen müssen und wie sie ihren Mitarbeitern ggf. helfen können.

Heimflug nicht möglich – was nun?

Ob technische Probleme beim Flieger, Unwetter, Piloten­streiks oder politische Unruhen im Reiseland – es gibt die unterschiedlichsten Gründe, warum Reisende unfreiwillig im Ausland stranden können.

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs wegen eines Flugverbots im Ausland festsitzen, müssen sich um ihren Arbeitsplatz keine Sorgen machen. Denn ihre Abwesenheit ist in einem solchen Fall nicht selbst verschuldet und daher auch kein Kündigungsgrund. Auf der anderen Seite besteht für Arbeitgeber während dieser­ Zeit keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.

Anders sieht es bei Dienstreisen aus. Befindet sich der Arbeitnehmer auf Ihre Veranlassung hin im Ausland und sitzt nun dort fest, besteht sein Vergütungsanspruch fort.

Krankheiten und Unfälle auf Reisen

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit daher so schnell wie möglich melden. Darüber hinaus gelten diese­ Krankheitstage auch nicht als Urlaubstage.

Erkrankt Ihr Mitarbeiter während einer Dienstreise im Ausland, gelten besondere Regelungen. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber kommen Sie in diesen Fällen für die Behandlungskosten auf. Die Krankenkasse Ihres Beschäftigten erstattet Ihnen diese Kosten – allerdings begrenzt auf die Kosten, die bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären. Und auch ein gegebenenfalls erforderlicher Krankenrücktransport nach Deutschland darf von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Ebenfalls zu beachten: Als Arbeitgeber sind Sie gegenüber dem Arbeitnehmer dazu verpflichtet, vor Anordnung einer Dienstreise zwischen der Notwendigkeit der Reise und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzuwägen. Ist die Dienstreise zwingend erforderlich, muss der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, z. B. eine Unterweisung bzgl. Hygiene- und Sicherheitsregelungen.

Kommt es während einer Dienstreise zu einem Arbeitsunfall, springt die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft ein – auch im Ausland. Allerdings kommt sie nur für die Folgen von Unfällen auf, die sich im direkten beruflichen Umfeld ereignet haben.

Es kann daher passieren, dass Sie als Arbeitgeber auf Ihren Kosten (ggf. nur teilweise) sitzenbleiben – insbesondere dann, wenn Ihr Arbeitnehmer sich in einem Land befindet, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht (zum Beispiel im afrikanischen oder asiatischen Raum).

PRAXISTIPP

Viele private Versicherungen bieten Dienstreiseversicherungen an, die weltweit die Krankheitskosten und die Kosten für Krankenrücktransporte abdecken. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten, schließen Sie eine solche Versicherung für Ihre Mitarbeiter ab – und zwar auch dann, wenn diese eine eigene private Auslandskrankenversicherung haben (diese deckt oftmals nur private Auslandsreisen ab).

Hilfe durch die deutschen Botschaften

Wenn Ihr Arbeitnehmer im Ausland in eine Notsituation gerät, können Sie ihn auch von Deutschland aus unterstützen. Nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land auf. Sie ist auf Krisenfälle spezialisiert und kann aufgrund ihrer ausgeprägten Orts- und Situationskenntnis mit Informationen, Tipps und Ratschlägen helfen.

Die Unterstützung reicht dabei von Hinweisen, wie nach einem Verlust oder Diebstahl Geld beschafft werden kann, bis hin zur Organisation aufwändiger Ambulanzflüge. Zudem können sie Ihren Mitarbeiter z. B. nach einer­ Naturkatastrophe bei der Ausreise aus dem betroffenen Gebiet unterstützen.

Weitere Informationen, Reisewarnungen und die Kontaktdaten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de.