Arbeitszeitkonten sind das Instrument schlechthin, wenn es um die Flexibilisierung der Arbeitszeit geht. Mehr als 60 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland nutzen diese Form der flexiblen Arbeitszeitgestaltung.
Arbeitszeitkonten funktionieren wie Sparbücher. Statt Geld werden jedoch Arbeitsstunden angespart. Gutgeschrieben werden dabei – ohne Überstundenzuschläge – die Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Im umgekehrten Fall werden dem Arbeitszeitkonto Arbeitsstunden entnommen, wenn weniger als vereinbart oder gar nicht gearbeitet wurde.
Von Arbeitszeitkonten profitieren beide Seiten: Unternehmen können flexibel auf Auftrags- und Produktionsschwankungen oder saisonale Bedürfnisse reagieren, Arbeitnehmer können sich phasenweise mehr Zeit für sich oder die Familie nehmen.
Arbeitszeitkonten können in der Praxis auf unterschiedliche Art und Weise als Steuerungselement für flexible Arbeitszeiten eingesetzt werden. Nachfolgend ein Überblick über die beiden wichtigsten Formen.
Kurzzeitkonten werden in der Praxis häufig als Gleitzeitkonten bezeichnet. Hierbei wird die Dauer der täglichen Arbeitszeit vertraglich festgeschrieben. Innerhalb dieser Grenzen kann der Arbeitnehmer Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit frei wählen. In der Regel wird ein Rahmen vereinbart, bis zu dem Guthaben und Minusstunden aufgebaut werden können. Zudem wird ein Zeitraum vereinbart, in dem angesammelte Guthaben oder Minusstunden ausgeglichen werden. Das monatlich gezahlte Entgelt bleibt – unabhängig vom Arbeitszeitkonto – konstant.
Kurzzeitkonten müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bewegen. Danach darf die Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. Wichtig ist auch, dass die Bewegungen auf den Zeitkonten in den Entgeltunterlagen festgehalten werden.
Mit Langzeitkonten, auch Zeitwertkonto genannt, werden Arbeitszeitguthaben – über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus – über mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte angespart. Auch dabei sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die angesparten Arbeitszeitguthaben können beispielsweise für einen Langzeiturlaub, ein sogenanntes Sabbatical, oder den vorzeitigen Ruhestand verwendet werden. Auch während der Freistellung wird dann weiterhin das volle Entgelt gezahlt.
Die Langzeitkonten sind von den Unternehmen als Arbeitsentgeltguthaben inklusive des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen zu führen. Die Arbeitnehmer werden mindestens einmal jährlich schriftlich über die Höhe des Wertguthabens informiert. Für Langzeitkonten sind schriftliche Vereinbarungen, sogenannte Wertguthabenvereinbarungen, mit dem Arbeitnehmer erforderlich.
Die Wertguthaben sind oft so groß, dass sie eine Freistellung über mehrere Monate oder sogar Jahre ermöglichen. Sie stellen für Arbeitnehmer einen beachtlichen finanziellen Wert dar. Damit die Werte im Falle der Insolvenz des Unternehmens nicht verloren gehen, sind Langzeitkonten gegen das Insolvenzrisiko abzusichern. Zudem sind bei der finanziellen Anlage des Wertguthabens von den Unternehmen Besonderheiten zu beachten. Der Nachweis zum Insolvenzschutz sowie die Dokumentation der Wertguthaben inklusive Zu- und Abgängen erfolgt in den Entgeltunterlagen.
Besonderheiten im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten ergeben sich dann, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeitkonten auflösen und über einen längeren Zeitraum nicht arbeiten.
Bei Kurzzeitkonten, bei denen auch während der Freistellung weiterhin ein gleichbleibendes Entgelt ausgezahlt wird, ergeben sich bei Freistellungen bis zu einem Monat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Bei Freistellungen über einen Monat hinaus, die in der Regel bei Langzeitkonten möglich sind, kann die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fortbestehen, wenn eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung vorliegt, das Wertguthaben gegen Insolvenz gesichert ist und die Besonderheiten bei der Anlage des Wertguthabens beachtet werden. Zudem darf das während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt nicht unangemessen vom zuvor erzielten Arbeitsentgelt abweichen.