Damit schwerbehinderte Menschen möglichst wenig Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es die so genannte Beschäftigungsquote. Erfüllen Betriebe diese nicht, kommt die Ausgleichsabgabe ins Spiel. Damit will der Gesetzgeber entsprechende Mehrkosten und -aufwände kompensieren.
Menschen mit Behinderungen aktiv am Arbeitsleben teilhaben zu lassen, ist ein seit Jahren verankertes
Ziel im Sozialgesetzbuch. Entsprechend ist dort eine Beschäftigungspflicht für private und öffentliche Arbeitgeber festgeschrieben, sofern diese im Jahresdurchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Pflichtquote richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze. Als Arbeitsplatz gilt es, wenn jemand dort mindestens 18 Stunden pro Woche beschäftigt wird. Auszubildende, kurzfristige Arbeitsplätze von bis zu 8 Wochen oder auch Vertretungen während ruhender Beschäftigungsverhältnisse (Elternzeit, unbezahlter Urlaub etc.) bleiben unberücksichtigt.
Für Betriebe ab 60 Arbeitsplätzen beträgt die Quote 5 %. Zur Berechnung kommt es auf den monatlichen Jahresdurchschnitt an. Aufgerundet wird, wenn sich Bruchteile ab 0,5 ergeben.
In einem Betrieb gibt es in 9 Monaten eines Jahres 74 und in 3 Monaten eines Jahres 58 Arbeitsplätze.
Berechnung:
Jährliche Arbeitsplätze: 9 x 74 + 3 x 58 = 840
Monatlicher Wert: 840 / 12 = 70
Quote: 5 % von 70 = 3,5
Ergebnis:
Es müssen (aufgerundet) 4 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden.
In kleineren Betrieben liegen die Dinge etwas anders. Arbeiten im Unternehmen jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeitende, muss der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten beschäftigen. Bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen.
Zu den schwerbehinderten Arbeitnehmern zählen solche, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bescheinigt wurde. Menschen, deren Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 liegt, können sich über die Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Wichtig ist in jedem Fall, dass sie mindestens 18 Stunden pro Woche für das Unternehmen tätig sind.
Besonders positiv wirkt sich die Beschäftigung von Auszubildenden mit Schwerbehinderung aus. Diese werden auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Das gilt auch noch im ersten Jahr nach der Übernahme im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung. Und: In besonderen Fällen kommt eine Anrechnung auf bis zu drei Plätze in Betracht – dies muss aber von der Agentur für Arbeit so entschieden werden.
Die Quote soll – so steht es im Gesetz – bevorzugt durch schwerbehinderte Frauen erfüllt werden. Außerdem gibt es besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen, etwa Personen über 50, die in angemessenem Umfang berücksichtigt werden müssen.
Erfüllen Betriebe die Quote nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese ist danach gestaffelt, wie stark die tatsächliche Beschäftigtenzahl vom Soll der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote abweicht:
Anzahl Arbeitsplätze | Anzahl der maßgeblichen schwerbehinderten Menschen | Monatlicher Betrag je unbesetzter Arbeitsplatz |
---|---|---|
20 bis 39 | < 1 | 140,00 Euro |
40 bis 59 | < 1 | 245,00 Euro |
< 2 | 140,00 Euro | |
ab 60 | 3 bis < 5 % (der Beschäftigten) | 140,00 Euro |
2 bis < 3 % (der Beschäftigten) | 245,00 Euro | |
< 2 % (der Beschäftigten) | 360,00 Euro |
Ein Unternehmen beschäftigt 100 Arbeitnehmer, davon sind 2 schwerbehindert. Das Unternehmen müsste jedoch 5 Arbeitsplätze (= 5 % von 100) mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Somit sind 3 Arbeitsplätze ausgleichspflichtig.
Ergebnis:
Das Unternehmen muss 245 Euro monatlich je nicht besetztem Pflichtplatz, also (245,00 Euro x 3 =) 735,00 Euro als Ausgleichsabgabe zahlen.
Tipp: Betriebe können Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten gegenrechnen und auf diese Weise bis zu 50 Prozent der Auftragsleistung absetzen. Details dazu erfährt man bei den Agenturen für Arbeit.
Die Ausgleichsabgabe ist an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu entrichten – und zwar bis spätestens 31.03. des Folgejahres. Die Berechnung erfolgt im Rahmen der sogenannten Selbstveranlagung – über die Agentur für Arbeit. Dort gibt es zum Beispiel entsprechende Software (IW-Elan) für das elektronische Verfahren. Das Geld kommt der Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Arbeitnehmer zugute, unter anderem über die Finanzierung begleitender Hilfen oder entsprechender Projekte.