Vorgezogene Altersrente

Wer die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze (diese nähert sich in den nächsten Jahren sukzessive dem 67. Lebensjahr) eine Altersrente beziehen. Möglich ist das beispielsweise bei Vorliegen einer Schwerbehinderung.

Anfang 2023 wurden die bis dahin zu berücksichtigenden Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente vollständig aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt kann jeder Altersrentner – unabhängig vom Lebensalter – hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird.

Erwerbsminderungsrente

Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner ist es zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind seit Anfang 2023 als jährliche Hinzuverdienstgrenze mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2024 somit 37.117,50 Euro (2023: 35.647,50 Euro).

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt seit Anfang 2023 bei drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, in 2024 somit bei 18.558,75 Euro (2023: 17.823,75 Euro).

Wer die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze (diese nähert sich in den nächsten Jahren sukzessive dem 67. Lebensjahr) eine Altersrente beziehen. Möglich ist das beispielsweise bei Vorliegen einer Schwerbehinderung.

Anfang 2023 wurden die bis dahin zu berücksichtigenden Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente vollständig aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt kann jeder Altersrentner – unabhängig vom Lebensalter – hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird.

Abschläge und Erhöhungen

Wird die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen „erkauft“, ist zu berücksichtigen, dass diese dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die Rentenhöhe mindern (jedoch über Sondereinzahlungen in die Rentenkasse ausgeglichen werden können).

Dem gegenüber stehen Beitragszahlungen aus der ausgeübten (rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung), die die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhöhen.

Steuern

Unter Umständen wirkt sich der zusätzliche Rentenbezug steuerlich auf die Beschäftigung aus. So kann sowohl das Einkommen aus der Beschäftigung als auch die Rente steuerpflichtig sein. Hierbei richtet sich die steuerliche Behandlung von Renten nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns.

Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Ging ein Arbeitnehmer im Jahr 2023 in Rente, sind 17 Prozent der Bezüge steuerfrei. Bei einen Renteneintritt im Jahr 2024 beträgt der steuerfreie Anteil hingegen nur noch 16 Prozent.

Vorruhestand und Altersrente

Bezieher von Vorruhestandsgeld sind grundsätzlich wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. In diesem Zusammenhang haben die Sozialversicherungsträger im Jahr 2023 geklärt, ob Vorruhestandsgeld auch über den Beginn einer vorgezogenen Altersrente hinaus bezogen werden kann, ohne dass sich dadurch Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht ergeben.

Generell ist es so, dass der Bezug einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung dem kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtigen Bezug von Vorruhestandsgeld entgegensteht.

Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld endet ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrente (unerheblich, ob mit oder ohne Abschläge) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung bezogen wird oder eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehungsweise dem Anspruch auf eine Regelaltersrente.