Jedes Jahr werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2024.

Beitragsbemessungsgrenzen

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 87.600,00 Euro (monatlich: 7.300,00 Euro) auf 90.600,00 Euro (monatlich: 7.550,00 Euro) erhöht. In den neuen Bundesländern kam es zu einer Anhebung von 85.200,00 Euro (monatlich 7.100,00 Euro) auf 89.400,00 Euro (monatlich: 7.450,00 Euro).

In der Kranken- und Pflegeversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze von 59.850,00 Euro (monatlich 4.987,50 Euro) auf 62.100,00 Euro (monatlich 5.175,00 Euro) angehoben.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Arbeitnehmer sind seit 01.01.2024 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE sowohl die JAE-Grenze 2023 (66.600,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2024 (69.300,00 Euro) überschreitet.

Berufsanfänger

Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt oberhalb der JAE-Grenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei und können freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.

Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2024 = 62.100,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.

Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.

Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Beitragssätze

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z.B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).

Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.

Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2023 bei 1,6 % – und wurde zum 01.01.2024 auf 1,7 % erhöht.

Die nachfolgend aufgeführten Beitragssätze blieben zum 01.01.2024 unverändert:

 

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte schließt auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezogen.

Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (2024: 5.175,00 Euro monatlich).

Höchstbeitragszuschuss 2024:

 

Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus.

Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (z. B. für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss.

Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung

Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen.

Höchstbeitragszuschuss 2024

Rechengrößen 2024

Entgeltgrenzen (in Euro)Geltungsbereichjährlichmonatlich
BBG RV/ALVWest90.600,007.550,00
Ost89.400,007.450,00
BBG KV/PVWest/Ost62.100,005.175,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.)West/Ost66.600,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.)West/Ost62.100,00
GeringverdienergrenzeWest/Ost325,00
GeringfügigkeitsgrenzeWest/Ost538,00

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

West42.420,003.535,00
Ost KV/PV42.420,003.535,00
Ost RV/ALV41.580,003.465,00

Beitragsfälligkeit
2024

MonatFällig bis
Januar29.01.
Februar27.02.
März26.03.
April26.04.
Mai28.05.1/29.05.
Juni26.06.
Juli29.07.
August28.08.
September26.09.
Oktober28.10.2/29.10.
November27.11.
Dezember23.12.

 

1 Gilt für Bundesländer, in denen der 30. Mai (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag ist.

Abgabetermin Beitragsnachweis 2024

MonatAbgabe bis
Januar25.01.
Februar23.02.
März22.03.
April24.04.
Mai24.05.1/27.05.
Juni24.06.
Juli25.07.
August26.08.
September24.09.
Oktober24.10.2/25.10.
November25.11.
Dezember19.12.

 

2 Gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.

Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Ausnahme: Beiträge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.

Abgabetermine für Beitragsnachweise

Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.

Beiträge aus Versorgungsbezügen: Wie bereits beschrieben, werden Beiträge aus Versorgungsbezügen einheitlich am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig. Dies hat zur Folge, dass der durch die Zahlstelle zu erstellende Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor diesem Fälligkeitstermin der Krankenkasse vorliegen muss.