Kindergeld und Kinderfreibetrag

Unverändert werden 2024 für jedes Kind 250,00 Euro Kindergeld gezahlt.

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.

In Folge dessen wurde der steuerliche Kinderfreibetrag für 2024 auf 3.192,00 Euro (2023: 3.012,00 Euro) angehoben. Der „BEA-Freibetrag“ für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt hingegen unverändert bei 1.464,00 Euro. Je Elternteil ergeben sich damit 4.656,00 Euro (2023: 4.476,00 Euro).

Inflationsausgleichsprämie

Im Rahmen der sogenannten „Inflationsausgleichsprämie“ können Arbeitgeber bis zu 3.000,00 Euro, steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Eckpunkte der Inflationsausgleichsprämie:

Freibeträge und Steuerstufen

Zum 01.01.2024 ist der steuerliche Grundfreibetrag (von 10.908,00 Euro) auf 11.604,00 Euro gestiegen. Die Hauptfunktion dieses Betrags ist die steuerliche Freistellung des Existenzminimums.

Steuerlich ebenso bedeutend ist jedoch die Progression. Um zu verhindern, dass inflationsausgleichende steigende Löhne zu überproportional höheren Steuern führen (kalte Progression), werden die Steuerstufen erneut entsprechend „nach rechts“ verschoben.

Der Eingangssteuersatz beträgt weiterhin 14 Prozent und gilt seit dem 01.01.2024 ab einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von 11.605,00 Euro (2023: 10.909,00 Euro). Die sich anschließende Progressionsphase beginnt nun bei 17.006,00 Euro (2023: 16.000,00 Euro).

Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen liegt bei 42 Prozent und greift bei einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von jetzt 66.761,00 Euro (2023: 62.810,00 Euro).

Bei hohen Einkommen kommt die sogenannte Reichensteuer zum Tragen. Hier müssen einige tiefer in die Tasche greifen, denn insoweit ist der „Inflationsausgleich“ nicht vorgesehen. Nach wie vor muss also ab einem Einkommen von 277.826,00 Euro zum Höchstsatz von 45 Prozent versteuert werden.

Abgabefristen für Steuererklärungen

Maßgeblich für die Fristen ist der Veranlagungszeitraum. Als solcher gilt im Regelfall das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung erstellt wird. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 verlängert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen.

Reguläre Abgabefristen


Regelmäßig sind Steuererklärung spätestens mit Ablauf des siebten Monats nach Ende des Kalenderjahres (bzw. dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt) abzugeben. Die Abgabefrist endet damit grundsätzlich immer am 31.07. eines Folgejahres. Generell gilt hierbei: Das Fristende verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn die Frist eigentlich an einem Sam-, Sonn- oder Feiertag enden würde.

Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr (WJ) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt. Dieses muss nicht zwangsläufig deckungsgleich mit einem Kalenderjahr sein, sondern kann zum Beispiel auch vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres laufen.

Jeweils längere Fristen gelten, wenn man sich bei der Abgabe der Steuererklärung professioneller Hilfe (Steuerberater etc.) bedient. Die Abgabefrist endet dann im Normalfall am letzten Februartag des übernächsten Jahres. Wird der Profi für Steuerpflichtige mit Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr tätig, endet die Abgabefrist am 31.07. des übernächsten Kalenderjahres.

Abgabefristen 2022 und 2023


Erklärung mit Steuerberater

Veranlagunszeitraum
20222023

Regelfall
02.10.202302.09.2024
x31.07.202402.06.2025
Land- und Forstwirtschaft
(nach Wirtschaftsjahr)

Ende WJ + 9 MonateEnde WJ + 8 Monate
x31.12.202431.10.2025*